Wenn ein Mensch von uns geht, müssen in der Trauer viele Dinge bedacht werden. Die nachfolgenden Punkte sollen Hilfe zur Orientierung in dieser schweren Situation geben.  Totenfürsorge Verantwortlich für die Bestattung eines Menschen ist lt. Sächsischem Bestattungsgesetz der nächste Angehörige in folgender Reihenfolge: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sonstiger Sorgeberechtigter, Großeltern, Enkel, sonstige Verwandte bis zum 3. Grad oder eine vertraglich verpflichtete Person.    Feststellung des Todes durch einen Arzt  Nur mit der vom Arzt ausgestellten Todesbescheinigung kann der Verstorbene beerdigt werden. Dieser Schein ist beim Bestattungsinstitut und beim Standesamt vorzulegen. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus.  Prüfung letztwilliger Verfügungen des Verstorbenen  und Sicherung seiner Wertsachen und Papiere für die Erbberechtigten (Ausweis, Testament, Versicherungs- und Bankunterlagen, ggf. Wünsche für die Bestattung).  Anmeldung des Sterbefalls bei einem Bestattungsinstitut Unter Vorlage der Todesbescheinigung können Sie die Bestattung anmelden. Hier vereinbaren Sie bereits einen vorläufigen Termin für die Bestattung, der jedoch noch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen ist.  Im Vorfeld der Anmeldung müssen Sie sich bereits überlegen, ob der Verstorbene in einer Erd- oder Feuerbestattung beerdigt werden soll. Liegt zur Bestattung ein Wille des Verstorbenen vor, muss dieser beachtet werden.   Anmeldung der Beerdigung in der Friedhofsverwaltung Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Bitte bringen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde mit. Ist der Anmeldende der Bestattung nicht der Bestattungspflichtige, muss eine Einverständniserklärung vom Bestattungspflichtigem vorliegen. Die Friedhofsverwaltung Börnichen hat dienstags von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr Sprechzeit. Außerhalb dieser Zeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin im Pfarramt Waldkirchen unter 037294/87884.  Auswahl der Grabstätte Auf dem Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Börnichen werden für folgende Grabstätten Nutzungsrechte vergeben: •	Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung (Einzelgrabstellen, Liegedauer 20 Jahre, keine Möglichkeit zur Verlängerung, Pflege und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten) •	Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung (Einzel- und Doppelgrabstellen, Liegedauer 20 Jahre, Möglichkeit zur Verlängerung, Pflege und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten, Möglichkeit der Beisetzung einer weiteren Urne) •	Pflegevereinfachte Reihengräber für Sarg- und Urnenbestattung (Einzelgrabstellen, Liegedauer 20 Jahre, keine Möglichkeit zur Verlängerung, Erstgestaltung, Pflege und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch Friedhofspfleger, Ablage von Blumen oder Pflanzschale durch Trauernde möglich) •	Sternenkindergrab (Gemeinschaftsgrabanlage für Fehl- und Totgeborene Kinder)  Terminabsprache Der Bestattungstermin muss zwischen Angehörigen, Beerdigungsinstitut, Friedhofsverwaltung und bei kirchlichen Beerdigungen mit dem Pfarrer abgestimmt werden.  Vor einer kirchlichen Bestattung findet ein persönliches Trauergespräch mit dem Pfarrer statt. Bei diesem Gespräch wird der Pfarrer sich über das Leben des Verstorbenen informieren, Wünsche für die Grabrede oder ein Bibelwort annehmen und Ihnen Trost spenden.  Musikalische Ausgestaltung Bei kirchlichen Trauerfeiern erfolgt die musikalische Ausgestaltung in Absprache zwischen den Angehörigen, Pfarrer und Kantorin.  Bei weltlichen Trauerfeiern vermittelt das Bestattungsinstitut die musikalische Gestaltung.  Grabmale Für die Gestaltung der Grabstelle und des Grabmales gelten die Bestimmungen der Friedhofsordnung. Diese Bestimmungen sind wichtig für die Funktion des Friedhofes, aber auch um die Schönheit und Würde des Ortes zu bewahren. Jedes Grabmal bedarf einer Genehmigung. Die Zulassungsbestimmungen für die Grabmale sind den Steinbildhauerfirmen bekannt. Diese Bestimmungen lassen jedoch einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu. Wir empfehlen Ihnen die Beratung des Friedhofspflegers in Anspruch zu nehmen.  Kosten Für die Abwicklung des Todesfalles entstehen an unterschiedlichen Stellen Gebühren und Kosten.  Für das Ausstellen der Sterbeurkunde erhebt das Standesamt Gebühren, die Kosten der Bestattungsinstitute sind abhängig von der Art der Bestattung und der Ausstattung von Sarg bzw. Urne. Bitte informieren Sie sich genau über alle Kosten und vergleichen Sie diese, auch wenn es Ihnen in dieser Situation schwer fällt. Lassen Sie sich von Familie und Freunden helfen. Die Kosten des Grabmals und der Grabeinfassung fallen nach ca. 1 Jahr an. Auch hier gibt es starke Unterschiede, abhängig von Machart und Materialeinsatz.  Die Kosten der Bestattung und Grabnutzung auf dem Friedhof Börnichen können Sie in der Friedhofsverwaltung erfragen oder der Friedhofsgebührenordnung entnehmen.  Gebührenschuldner bei der Friedhofsverwaltung, dem Bestattungsinstitut und anderen Stellen ist derjenige, der die Bestattung anmeldet bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Ist dieser nicht gleichzeitig der Erbe des Verstorbenen kann er jedoch die Kosten von den Erben zurückfordern, denn diese haben gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung zu tragen.   Ist der Bestattungspflichtige nicht in der wirtschaftliche Lage, die Beerdigungskosten zu begleichen, können beim zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen beantragt werden. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Sozialamt beraten.
Ev.-Luth. Kirchgmeinde Börnichen Försterweg 1 09437 Börnichen Außenstelle Pfarramt Zschopau in Waldkirchen: Pfr. Jens Meyer (Tel. 037294/87884)
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Börnichen
Wenn ein Mensch von uns geht, müssen in der Trauer viele Dinge bedacht werden. Die nachfolgenden Punkte sollen Hilfe zur Orientierung in dieser schweren Situation geben.  Totenfürsorge Verantwortlich für die Bestattung eines Menschen ist lt. Sächsischem Bestattungsgesetz der nächste Angehörige in folgender Reihenfolge: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sonstiger Sorgeberechtigter, Großeltern, Enkel, sonstige Verwandte bis zum 3. Grad oder eine vertraglich verpflichtete Person.    Feststellung des Todes durch einen Arzt  Nur mit der vom Arzt ausgestellten Todesbescheinigung kann der Verstorbene beerdigt werden. Dieser Schein ist beim Bestattungsinstitut und beim Standesamt vorzulegen. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus.  Prüfung letztwilliger Verfügungen des Verstorbenen  und Sicherung seiner Wertsachen und Papiere für die Erbberechtigten (Ausweis, Testament, Versicherungs- und Bankunterlagen, ggf. Wünsche für die Bestattung).  Anmeldung des Sterbefalls bei einem Bestattungsinstitut Unter Vorlage der Todesbescheinigung können Sie die Bestattung anmelden. Hier vereinbaren Sie bereits einen vorläufigen Termin für die Bestattung, der jedoch noch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen ist.  Im Vorfeld der Anmeldung müssen Sie sich bereits überlegen, ob der Verstorbene in einer Erd- oder Feuerbestattung beerdigt werden soll. Liegt zur Bestattung ein Wille des Verstorbenen vor, muss dieser beachtet werden.   Anmeldung der Beerdigung in der Friedhofsverwaltung Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Bitte bringen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde mit. Ist der Anmeldende der Bestattung nicht der Bestattungspflichtige, muss eine Einverständniserklärung vom Bestattungspflichtigem vorliegen. Die Friedhofsverwaltung Börnichen hat dienstags von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr Sprechzeit. Außerhalb dieser Zeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin im Pfarramt Waldkirchen unter 037294/87884.  Auswahl der Grabstätte Auf dem Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Börnichen werden für folgende Grabstätten Nutzungsrechte vergeben: •	Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung (Einzelgrabstellen, Liegedauer 20 Jahre, keine Möglichkeit zur Verlängerung, Pflege und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten) •	Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung (Einzel- und Doppelgrabstellen, Liegedauer 20 Jahre, Möglichkeit zur Verlängerung, Pflege und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten, Möglichkeit der Beisetzung einer weiteren Urne) •	Pflegevereinfachte Reihengräber für Sarg- und Urnenbestattung (Einzelgrabstellen, Liegedauer 20 Jahre, keine Möglichkeit zur Verlängerung, Erstgestaltung, Pflege und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch Friedhofspfleger, Ablage von Blumen oder Pflanzschale durch Trauernde möglich) •	Sternenkindergrab (Gemeinschaftsgrabanlage für Fehl- und Totgeborene Kinder)  Terminabsprache Der Bestattungstermin muss zwischen Angehörigen, Beerdigungsinstitut, Friedhofsverwaltung und bei kirchlichen Beerdigungen mit dem Pfarrer abgestimmt werden.  Vor einer kirchlichen Bestattung findet ein persönliches Trauergespräch mit dem Pfarrer statt. Bei diesem Gespräch wird der Pfarrer sich über das Leben des Verstorbenen informieren, Wünsche für die Grabrede oder ein Bibelwort annehmen und Ihnen Trost spenden.  Musikalische Ausgestaltung Bei kirchlichen Trauerfeiern erfolgt die musikalische Ausgestaltung in Absprache zwischen den Angehörigen, Pfarrer und Kantorin.  Bei weltlichen Trauerfeiern vermittelt das Bestattungsinstitut die musikalische Gestaltung.  Grabmale Für die Gestaltung der Grabstelle und des Grabmales gelten die Bestimmungen der Friedhofsordnung. Diese Bestimmungen sind wichtig für die Funktion des Friedhofes, aber auch um die Schönheit und Würde des Ortes zu bewahren. Jedes Grabmal bedarf einer Genehmigung. Die Zulassungsbestimmungen für die Grabmale sind den Steinbildhauerfirmen bekannt. Diese Bestimmungen lassen jedoch einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu. Wir empfehlen Ihnen die Beratung des Friedhofspflegers in Anspruch zu nehmen.  Kosten Für die Abwicklung des Todesfalles entstehen an unterschiedlichen Stellen Gebühren und Kosten.  Für das Ausstellen der Sterbeurkunde erhebt das Standesamt Gebühren, die Kosten der Bestattungsinstitute sind abhängig von der Art der Bestattung und der Ausstattung von Sarg bzw. Urne. Bitte informieren Sie sich genau über alle Kosten und vergleichen Sie diese, auch wenn es Ihnen in dieser Situation schwer fällt. Lassen Sie sich von Familie und Freunden helfen. Die Kosten des Grabmals und der Grabeinfassung fallen nach ca. 1 Jahr an. Auch hier gibt es starke Unterschiede, abhängig von Machart und Materialeinsatz.  Die Kosten der Bestattung und Grabnutzung auf dem Friedhof Börnichen können Sie in der Friedhofsverwaltung erfragen oder der Friedhofsgebührenordnung entnehmen.  Gebührenschuldner bei der Friedhofsverwaltung, dem Bestattungsinstitut und anderen Stellen ist derjenige, der die Bestattung anmeldet bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Ist dieser nicht gleichzeitig der Erbe des Verstorbenen kann er jedoch die Kosten von den Erben zurückfordern, denn diese haben gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung zu tragen.   Ist der Bestattungspflichtige nicht in der wirtschaftliche Lage, die Beerdigungskosten zu begleichen, können beim zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen beantragt werden. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Sozialamt beraten.
Ev.-Luth. Kirchgmeinde Börnichen Försterweg 1 09437 Börnichen Pfarramt Waldkirchen Tel. 037294/87884
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Börnichen